MESSIE, VERWAHRLOSUNG, VERMÜLLUNG und TIERHORTUNG: Wer ist zuständig?

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Was kann man exemplarisch für die Problematik tun?

Bei Vermüllung, Verwahrlosung und Tier-Hortung in Privathaushalten:

Was tun nun?

Wer ist zuständig?

Wie weit und wann darf die Behörde eingreifen?


Bei Vermüllung und Verwahrlosung in Privathaushalten versucht das Gesundheitsamt: Sanitäts-Direktionen / Gesundheitsdirektionen in der Schweiz mit dem Bewohner Kontakt aufzunehmen, wenn Hinweise auf eine Hilfebedürftigkeit vorliegen. Es wird versuchen, die verursachende Person z.B. bei einem angemeldeten Hausbesuch anzutreffen, zu beraten und Hilfe anzubieten.

Das Gesundheitsamt kann keine Verantwortung für den Zustand der vermüllten Wohnung übernehmen.

Sollte der Bewohner die Folgen einer Vermüllung und Verwahrlosung nicht erkennen, so kann versucht werden, eine gesetzliche Betreuung anzuregen.

Auch Angehörige oder Nachbarn können eine Betreuung beantragen. Das Gesundheitsamt kann niemanden zur Beratung zwingen, solange er nicht sich selbst oder andere akut gefährdet.

Oft ist eine psychiatrische oder andere Erkrankung des Betroffenen Ursache für das Vermüllen einer Wohnung.

Wenn Hilfsangebote auf freiwilliger Basis nicht angenommen werden, so sind dem weiteren Handeln enge rechtliche Grenzen gesetzt. Eine Behandlung eines kranken Menschen gegen seinen ausdrücklichen Wunsch und Willen – und in der Folge Ordnung des Wohnumfeldes – ist nur möglich, wenn für den Betroffenen eine erhebliche Gefährdung vorliegt oder eine solche von ihm ausgeht.

Das Gesundheitsamt: (Sanitäts-Direktionen / Gesundheitsdirektionen in der Schweiz) kann nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann eingreifen, wenn das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu befürchten ist.

Die Vermüllung und Verwahrlosung von Räumen und dadurch entstehende Folgen wie, unangenehmer Geruch, Ungezieferbefall, ekelige Zustände, Maden, verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel reichen für ein behördliches Einschreiten nicht aus.

In der Regel gehen von vermüllten oder verwahrlosten Wohnungen so gut wie nie die Gefahr von Infektionen oder Seuchen aus, so dass das Gesundheitsamt meistens nicht eingreifen kann.

Dies ist nur dann gegeben, wenn durch den Müll. Ungeziefer angelockt wird, beispielsweise Ratten oder Kakerlaken durch die Infektionskrankheiten übertragen werden können.

Dies trifft aber in aller Regel nicht zu. Solange eine konkrete Infektionsgefahr nicht gegeben ist, hat die örtliche Ordnungsbehörde und das Gesundheitsamt keine Möglichkeit, gegen eine Vermüllung und Verwahrlosung im Privathaushalt vorzugehen.

Vermieter oder Wohnungsinhaber müssen im Bedarfsfall einen Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer beauftragen. Bei der Vermüllung und Verwahrlosung einer Wohnung handelt es sich oft um Abfall.

Rechtlich gesehen wird das Wohl der Allgemeinheit aber nicht beeinträchtigt. Es findet auch keine unerlaubte Ablagerung statt.

Das Abfallrecht greift hier nicht.



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